Der Gründungszuschuss unterstützt Ihre finanzielle Absicherung in der Startphase der Selbstständigkeit. In den ersten sechs Monaten erhalten Sie Ihr Arbeitslosengeld I plus 300 Euro monatlich für die soziale Absicherung und Liquidität – steuerfrei und ohne Rückzahlung. Hier erfahren Sie, welche Voraussetzungen gelten, wie hoch die Förderung ausfällt und worauf es beim Antrag bei der Agentur für Arbeit ankommt.

Der Gründungszuschuss besteht aus Ihrem Arbeitslosengeld I zuzüglich 300 Euro monatlich für die soziale Absicherung. Berechnen Sie hier in wenigen Sekunden, mit welcher Förderung Sie rechnen können.
| Arbeitslosengeld I (Basis) | – |
|---|---|
| Phase 1 – Monat 1 bis 6 | |
| ALG I + 300 € Pauschale · monatlich | – |
| Summe Phase 1 | – |
| Phase 2 – Monat 7 bis 15 | |
| Pauschale · monatlich | – |
| Summe Phase 2 | – |
| Gesamtförderung | – |
Phase 2 ist eine Ermessensleistung und muss gesondert beantragt werden.
Hinweis: Diese Berechnung ist eine unverbindliche Schätzung nach den Rechengrößen 2026 und ersetzt keine Auskunft der Agentur für Arbeit oder eine Steuerberatung. Die tatsächliche Höhe des Arbeitslosengeldes ermittelt die Agentur für Arbeit anhand Ihres individuellen Bemessungsentgelts. Ein Rechtsanspruch auf den Gründungszuschuss besteht nicht (§ 93 SGB III).
Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung: Über die Bewilligung entscheiden eine tragfähige Planung und die fachkundige Stellungnahme. So gehen wir gemeinsam vor:
Dagmar Schulz
Gründerin von 1a-STARTUP
Wenn Sie aus der Arbeitslosigkeit heraus gründen, können Sie den sogenannten Gründungszuschuss bei der Arbeitsagentur beantragen. Der Gründungszuschuss ersetzt Ihr Arbeitslosengeld I und beinhaltet zusätzliche Mittel zur sozialen Absicherung.
Der Gründungszuschuss soll in der Anfangszeit Ihre Liquidität unterstützen, da in dieser Zeit die Auftragslage oft nicht ausreicht, um die finanzielle Stabilität zu gewährleisten.
Es ist wichtig zu beachten, dass der Gründungszuschuss eine Ermessensleistung der Arbeitsagentur ist. Das bedeutet, dass Sie zwar einen Antrag stellen können, jedoch keinen rechtlichen Anspruch auf den Gründungszuschuss haben, selbst wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Das Arbeitslosengeld und der Gründungszuschuss sind steuerfrei und müssen nicht zurückgezahlt werden.
Der Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit ist eine Ermessensleistung. Auch wenn Sie die grundlegenden Voraussetzungen erfüllen, besteht daher kein automatischer Anspruch auf die Förderung. Die Agentur für Arbeit prüft jeden Antrag individuell und entscheidet unter Berücksichtigung des gesamten Gründungsvorhabens.
Bei den von uns seit 2009 begleiteten Anträgen auf Gründungszuschuss liegt die Bewilligungsquote bei 100 % (Stand: August 2026).
Bei der Entscheidung prüft die Agentur für Arbeit unter anderem, ob Ihre geplante Selbstständigkeit geeignet ist, die Arbeitslosigkeit dauerhaft zu beenden und ob der Gründungszuschuss zur Sicherung Ihres Lebensunterhalts und Ihrer sozialen Absicherung erforderlich ist. Auch vorhandenes Vermögen oder eine bereits sehr gute Ertragslage können bei der Ermessensentscheidung berücksichtigt werden. Eine Ablehnung allein wegen vorhandenen Vermögens ist jedoch nicht zulässig; entscheidend ist immer die Gesamtbetrachtung des Einzelfalls.
Aus unserer Beratungspraxis wissen wir: Bereits für die erste Förderphase sehr hoch kalkulierte Gewinne können Fragen zur Eigenleistungsfähigkeit bei der Arbeitsagentur aufwerfen. Deshalb müssen Umsatz- und Rentabilitätsplanung realistisch, nachvollziehbar und auf die tatsächliche Anlaufphase des Unternehmens abgestimmt sein.
Für die zweite Förderphase gilt: Decken die Einkünfte aus der Selbstständigkeit bereits den Lebensunterhalt und die Kosten der sozialen Absicherung, fehlt grundsätzlich der weitere Förderbedarf für die zusätzlichen neun Monate.
Besondere Aufmerksamkeit ist bei der Übernahme eines bereits gut eingeführten Unternehmens erforderlich. Erzielt der Betrieb bereits ausreichende Erträge, kann die Agentur für Arbeit zu dem Ergebnis kommen, dass keine wirtschaftlich schwierige Anlaufphase und damit kein ausreichender Förderbedarf besteht. Der Förderbedarf sollte deshalb nachvollziehbar begründet werden, beispielsweise durch notwendige Investitionen, einen Übernahmekredit oder andere finanzielle Belastungen im Zusammenhang mit der Unternehmensübernahme.
Seit dem 1. Januar 2023 gilt der Vermittlungsvorrang beim Gründungszuschuss nicht mehr. Die Agentur für Arbeit kann einen Antrag daher nicht allein mit der Begründung ablehnen, dass zunächst eine Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erfolgen soll.
Quelle: Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zum Gründungszuschuss
Gut vorbereitet in die Antragstellung zum Gründungszuschuss
Beim Gründungszuschuss kommt es nicht nur auf die formalen Voraussetzungen an. Entscheidend ist auch, dass Ihr Gründungsvorhaben nachvollziehbar, wirtschaftlich tragfähig und realistisch geplant ist.
Welche Punkte bei der Antragstellung besonders häufig zu Problemen führen und worauf Sie achten sollten, lesen Sie in unserem Beitrag Gründungszuschuss beantragen: So vermeiden Sie typische Fehler.
Wenn Sie Unterstützung bei Businessplan, Finanzplanung und Antragstellung wünschen, kann ein AVGS-Gründercoaching sinnvoll sein. Dies ist eine weitere Förderung der Agentur für Arbeit.
Der Gründungszuschuss ersetzt Ihr Arbeitslosengeld I und hält Ihnen finanziell den Rücken frei, während Sie Ihr Unternehmen aufbauen. Mit der Gründung endet die Arbeitslosigkeit.
Sechs Monate lang erhalten Sie Ihr Arbeitslosengeld I weiter, dazu 300 Euro monatlich für die soziale Absicherung – anschließend neun Monate lang die Pauschale.
Nach der Bewilligung können Sie in der Selbstständigkeit unbegrenzt Umsatz erwirtschaften, ohne dass der Gründungszuschuss gekürzt wird.
Arbeitslosengeld und Gründungszuschuss sind steuerfrei. Eine Rückzahlung ist nicht vorgesehen – auch dann nicht, wenn sich Ihr Vorhaben anders entwickelt als geplant.
Als anerkannte fachkundige Stelle prüfen wir Ihren Businessplan auf Tragfähigkeit und stellen die erforderliche Bescheinigung aus – mit einer Erfolgsquote von 100 %.
Ein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) der Agentur für Arbeit kann die Gründungsberatung zum Gründungszuschuss zu 100 % finanzieren.
Die Höhe des Gründungszuschusses richtet sich nach Ihrem Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I) und damit nach Ihrem vorherigen Einkommen. Die Förderung teilt sich in zwei Phasen auf.
Phase 1 – sechs Monate: Zu Beginn Ihrer Selbstständigkeit erhalten Sie sechs Monate lang einen Gründungszuschuss in Höhe Ihres Arbeitslosengeldes I plus 300 Euro für die Sozialversicherungsbeiträge. Nach der Gründung übernimmt die Arbeitsagentur Ihre Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr – in der Regel benötigen Sie allein für die Kranken- und Pflegeversicherung die Pauschale von 300 Euro. Ein großer Vorteil gegenüber dem Arbeitslosengeld: Nach der Genehmigung können Sie in der Selbstständigkeit grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass der Gründungszuschuss gekürzt wird.
Phase 2 – neun Monate: Am Ende der sechsmonatigen Grundförderung können Sie bei Vorlage von Nachweisen über Ihre geschäftlichen Aktivitäten eine Verlängerung um weitere neun Monate für den Pauschalbetrag von 300 Euro beantragen. Nach Ablauf dieser Frist müssen Sie eigenständig wirtschaften können.
Tipp: Die Beantragung einer Beratungsförderung ist unabhängig von der Gewährung des Gründungszuschusses – etwa dann, wenn Sie in der Startphase feststellen, dass Ihre Marketingplanung nicht greift.
Der Gründungszuschuss entspricht in den ersten sechs Monaten Ihrem monatlichen Arbeitslosengeld I zuzüglich einer Pauschale von 300 Euro für die soziale Absicherung. Die Höhe des ALG I hängt vom Bruttoentgelt der letzten zwölf Monate, Ihrer Steuerklasse und davon ab, ob Sie Kinder haben.
Phase 1 läuft sechs Monate (ALG I + 300 Euro). Danach können Sie eine Verlängerung um neun Monate beantragen, in der nur noch die Pauschale von 300 Euro gezahlt wird. Insgesamt sind damit bis zu 15 Monate Förderung möglich.
Ja. Anders als beim Arbeitslosengeld können Sie nach der Bewilligung in Ihrer Selbstständigkeit unbegrenzt Umsatz erwirtschaften – der Gründungszuschuss wird dadurch nicht gekürzt.
Nein. Phase 2 ist eine gesonderte Ermessensleistung und muss rechtzeitig beantragt werden. Dafür weisen Sie Ihre geschäftliche Aktivität nach, etwa über Rechnungen, Verträge und die betriebswirtschaftliche Auswertung.
Voraussetzung 1: Anspruch auf Arbeitslosengeld I
Zum Zeitpunkt Ihrer Gründung müssen Sie mindestens einen Tag arbeitslos gemeldet sein und noch über mindestens 150 Tage Restanspruch auf Arbeitslosengeld I verfügen. Der Antrag muss mit allen erforderlichen Unterlagen vor Ihrer Gründung bei der Arbeitsagentur eingereicht werden. Mit dem offiziellen Gründungsdatum endet Ihre Arbeitslosigkeit und die Auszahlung des Arbeitslosengeldes.
Fallstricke: Sperrzeiten und Ruhezeiten
Melden Sie sich in jedem Fall innerhalb von drei Tagen arbeitssuchend, sobald Sie arbeitslos werden. Bei Selbstkündigung oder einem Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund droht eine dreimonatige Sperrfrist. Berücksichtigen Sie außerdem Ruhezeiten – etwa durch offene Urlaubsansprüche oder eine Freistellung mit Gehaltsfortzahlung. Der Antrag auf Gründungszuschuss kann erst nach Ablauf von Sperrfrist oder Ruhezeit gestellt werden.
Voraussetzung 2: hauptberufliche Selbstständigkeit
Der Gründungszuschuss fördert die hauptberufliche Selbstständigkeit – die Tätigkeit muss mehr als 15 Stunden pro Woche beanspruchen. Eine vorherige nebenberufliche Selbstständigkeit ist möglich, erhöht aber die Hürde: Hier ist eine plausible Begründung für den Wechsel entscheidend.
Voraussetzung 3: Businessplan und fachkundige Stellungnahme
Die Arbeitsagenturen fördern ausschließlich Gründungsvorhaben, die als förderungswürdig gelten und langfristigen Erfolg versprechen. Im Businessplan muss klar erkennbar sein, wann und wie Sie Ihre Ziele erreichen; die Finanzplanung erstreckt sich in der Regel über 24 Monate. Die Einschätzung der Tragfähigkeit erfordert eine fachkundige Beurteilung, die die Arbeitsagentur nicht selbst vornehmen kann. Nutzen Sie gerne unsere kostenfreie Businessplan-Vorlage mit Ausfüllhilfe.
Unsere Erfolgsquote als fachkundige Stelle bei der Beantragung des Gründungszuschusses beträgt 100 %.
Der richtige Weg für die erfolgreiche Beantragung liegt – wie so oft – in der Mitte.
Wenn Ihre Kunden nicht bereits Schlange stehen, überstürzen Sie die Gründung nicht. Nehmen Sie sich einige Wochen Zeit, um Ihr Vorhaben sorgfältig vorzubereiten und einen detaillierten Businessplan zu erstellen. So gehen Sie von Anfang an die richtigen Schritte in der richtigen Reihenfolge.
Unterschätzen Sie die Vorlaufzeit nicht, die Sie brauchen, um sich in Ihrer neuen beruflichen Situation einzuleben – selbst wenn Ihnen die Branche aus Ihrer vorherigen Tätigkeit vertraut ist.
Nehmen Sie die Arbeitsagentur rechtzeitig mit ins Boot: nicht am ersten Tag der Arbeitslosigkeit, aber auch nicht erst kurz vor dem geplanten Gründungsdatum. Den Antrag für den Gründungszuschuss erhalten Sie personalisiert von Ihrer Sachbearbeiterin oder Ihrem Sachbearbeiter bei der Agentur für Arbeit – die Unterlagen gibt es grundsätzlich nicht zum Download.
Versuchen Sie nicht, gleichzeitig Bewerbungen zu schreiben und Ihre Gründung voranzutreiben. Entscheiden Sie sich bewusst für einen Weg und konzentrieren Sie Ihre Energie darauf.
Im Falle einer Ablehnung bleibt die Gründung möglich – allerdings ohne finanzielle Unterstützung. Die Zahlungen der Agentur für Arbeit entfallen dann vollständig, auch das Arbeitslosengeld wird nicht weitergezahlt. Eine sorgfältige Vorbereitung ist deshalb entscheidend.
Eine Alternative: Wenn Sie nicht in Vollzeit gründen, können Sie weiterhin Arbeitslosengeld beziehen und nebenberuflich starten. Einnahmen aus der Selbstständigkeit werden allerdings vom ALG I abgezogen; der Freibetrag liegt bei 165 Euro. Gegen die Ablehnung können Sie zudem Widerspruch einlegen.
Wir unterstützen Sie von Anfang an – bei der Vorbereitung des Antrags, beim Businessplan und bei der Argumentation gegenüber der Agentur für Arbeit. Im kostenfreien Erstgespräch klären wir Ihre Ausgangslage und die realistischen Förderchancen.
Die fachkundige Stellungnahme – auch Tragfähigkeitsbescheinigung genannt – ist das entscheidende Dokument für Ihren Antrag auf Gründungszuschuss. Als von der Arbeitsagentur anerkannte fachkundige Stelle prüfen wir Ihren Businessplan unabhängig auf Tragfähigkeit; die Prüfung erfolgt losgelöst von unseren Seminaren und Workshops.
Ein unzureichend geprüfter Businessplan kann später erhebliche finanzielle Belastungen verursachen. Erfahrene fachkundige Stellen, die die Verwaltungspraxis der Arbeitsagenturen kennen, verringern das Risiko einer Ablehnung erheblich. Für die Beratung stehen neben dem AVGS-Gutschein auch öffentliche Fördermittel zur Verfügung.

Antworten auf die wichtigsten Fragen zu Höhe, Voraussetzungen, Antrag und Ablauf des Gründungszuschusses der Agentur für Arbeit.
In den ersten sechs Monaten erhalten Sie Ihr Arbeitslosengeld I plus 300 Euro monatlich für die soziale Absicherung. In den anschließenden neun Monaten wird nur noch die Pauschale von 300 Euro gezahlt. Die individuelle Höhe hängt von Ihrem bisherigen Bruttoeinkommen ab – mit unserem Gründungszuschuss-Rechner ermitteln Sie eine erste Einschätzung.
Sie benötigen einen Restanspruch von mindestens 150 Tagen auf Arbeitslosengeld I, müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung arbeitslos gemeldet sein, sich hauptberuflich selbstständig machen (mehr als 15 Stunden pro Woche) und einen tragfähigen Businessplan mit fachkundiger Stellungnahme vorlegen.
Der Antrag muss vollständig vor dem Gründungsdatum bei der Agentur für Arbeit eingehen. Mit der Gründung endet die Arbeitslosigkeit – eine nachträgliche Beantragung ist nicht möglich. Planen Sie mehrere Wochen Vorlauf für Businessplan und Stellungnahme ein.
Die fachkundige Stellungnahme – auch Tragfähigkeitsbescheinigung genannt – bestätigt, dass Ihr Gründungsvorhaben wirtschaftlich tragfähig ist. Ausstellen dürfen sie von der Agentur für Arbeit anerkannte Stellen wie Kammern, Verbände, Steuerberatungen oder zugelassene Unternehmensberatungen. 1a-STARTUP ist als fachkundige Stelle anerkannt.
Nein. Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung nach § 93 SGB III. Auch wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, entscheidet die Agentur für Arbeit im Einzelfall. Umso wichtiger sind eine überzeugende Begründung und ein sauber ausgearbeiteter Businessplan.
Sie können Widerspruch einlegen. Alternativ ist eine nebenberufliche Gründung während des ALG-I-Bezugs möglich – dabei werden Einnahmen oberhalb eines Freibetrags von 165 Euro auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Eine gute Vorbereitung senkt das Ablehnungsrisiko deutlich.
Nein. Der Gründungszuschuss ist nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei und muss nicht zurückgezahlt werden. Sozialabgaben fallen darauf ebenfalls nicht an. Die Gewinne aus Ihrer selbstständigen Tätigkeit versteuern Sie hingegen ganz normal – klären Sie Ihre persönliche Situation bitte mit Ihrer Steuerberatung.
Ja. Über einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) der Agentur für Arbeit kann eine Gründungsberatung zu 100 % gefördert werden. Daneben gibt es regionale Beratungsförderungen wie das Beratungsprogramm Wirtschaft NRW.

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