Was Existenzgründer vor dem Unternehmensstart zum Thema Steuern wissen und beachten sollten!

Als Gründerin und Existenzgründer ist es schwer einen Überblick über alle Steuerthemen – gerade in der Gründungsphase – zu erhalten. Bevor Sie sich jedoch für eine Rechtsform entscheiden, sollten Sie sich mit dem Thema Steuern befassen um keine gravierenden Fehler zu begehen.

Wir haben Julia Rölfs, Steuerberaterin, Wirtschaftsprüferin und Geschäftsführerin von RBC Rölfs Business Consulting GmbH gefragt.

In dem folgenden Artikel stellen wir Ihnen kurz die Steuerarten vor, mit denen Sie als Unternehmer in Kontakt kommen könnten die auch durch die Wahl der Rechtsform bei der Gründung beeinflusst werden können. Des Weiteren erläutern wir Ihnen die häufigsten Fehler und wie Sie diese vermeiden können. 

Von
Dagmar Schulz
20. Mai 2016
Minuten
Steuern für Existenzgründer: Das muss beachtet werden.

Inhaltsübersicht

Als Gründerin und Existenzgründer ist es schwer einen Überblick über alle Steuerthemen – gerade in der Gründungsphase – zu erhalten. Bevor Sie sich jedoch für eine Rechtsform entscheiden, sollten Sie sich mit dem Thema Steuern befassen um keine gravierenden Fehler zu begehen.

Wir haben Julia Rölfs, Steuerberaterin, Wirtschaftsprüferin und Geschäftsführerin von RBC Rölfs Business Consulting GmbH gefragt.

In dem folgenden Artikel stellen wir Ihnen kurz die Steuerarten vor, mit denen Sie als Unternehmer in Kontakt kommen könnten die auch durch die Wahl der Rechtsform bei der Gründung beeinflusst werden können. Des Weiteren erläutern wir Ihnen die häufigsten Fehler und wie Sie diese vermeiden können. 

Einkommensteuer  

Alle natürlichen Personen unterliegen der Einkommensteuer und müssen diese entrichten. Falls Sie eine Personengesellschaft (z. B. Einzelunternehmer, GbR oder OHG) gründen, wird Einkommensteuer auf den Gewinn erhoben, den Sie anteilig vom Unternehmensgewinn erhalten. Bei einem Verlust fällt keine Steuer an. Gründen Sie ein Einzelunternehmen, müssen Sie eventuell quartalsweise Einkommensteuervorauszahlungen leisten, welche das Finanzamt festlegt. Die Basis hierfür sind Ihre Angaben im steuerlichen Erfassungsbogen. Ebenso ist der Grundfreibetrag nicht zu versteuern. Dieser erhöht sich jedes Jahr. Der Steuersatz bei dieser Art ist immer ein persönlicher Steuersatz und variiert in Abhängigkeit Ihrer Gesamteinkünfte. Der Spitzensteuersatz liegt hier bei 45 %.

Körperschaftsteuer

Alle juristischen Personen (z. B. GmbH, AG, haftungsbeschränkte UG) unterliegen der Körperschaftsteuer und müssen diese anstelle der Einkommensteuer zahlen. Die Körperschaftsteuer wird auf die Gewinne von Kapitalgesellschaften erhoben. Seit 2010 beträgt der festgesetzte Steuersatz 15 %.

Gewerbesteuer

Diese Steuer betrifft den Gewerbebetrieb und ist von allen Gewerbetreibenden zu leisten. Kapitalgesellschaften sind immer Gewerbebetriebe. Davon ausgenommen sind die Land- und Forstwirtschaft sowie die freien Beruf, wie z. B. Ärzte, Zahnärzte, Notare oder Rechtsanwälte. Demnach unterliegen fast alle inländischen Unternehmen und Einzelunternehmer der Gewerbesteuer. Diese Steuer wird von den Gemeinden erhoben, in denen der Unternehmenssitz liegt. Der Satz variiert anhand des Gewinns des Unternehmens und dem jeweiligen Hebesatz der Gemeinde. Mit der optimalen Wahl des Standortes können hier jährlich Steuern gespart werden. In Deutschland ist der niedrigste Hebesatz mit 200 % im Bundesland Brandenburg, Thüringen oder auch Schleswig-Holstein vertreten. Der höchste Hebesatz wird im Bundesland Rheinland-Pfalz erhoben und liegt bei 900 %. Hierbei handelt es sich um eine Gemeinde mit ca. 8-11 Einwohnern. Die Bewohner haben den Hebesatz absichtlich so hoch gewählt, damit sich keine Unternehmen oder Konzern in dem Gebiet ansiedeln. Der nächsthöhere Hebesatz beträgt
490 % und ist in Nordrhein-Westfalen und Bayern vertreten.

Umsatzsteuer/Vorsteuer

Die Umsatzsteuer wird bei fast jedem getätigten Umsatz fällig und zwar immer dann, wenn Sie Ware oder Leistungen verkaufen. Sie, als Unternehmer, sind verpflichtet Ihren Kunden die Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und diese im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt abzuführen. Der generelle Satz beträgt 19 %. Jedoch gibt es auch einen ermäßigten Steuersatz, beispielsweise bei Hotelübernachtungen, Lebensmitteln oder Büchern, von 7 %. Diese Größe kann jedoch nur angewendet werden, wenn die Leistung oder die Ware direkt durch den Künstler, dem Urheber, verkauft wird. Bei Kunsthändlern oder Galerien gilt weiterhin der Steuersatz von 19 %. Eine Auflistung mit den Umsätzen, welche dem ermäßigten Steuersatz unterliegen können Sie § 12 UStG entnehmen.
In bestimmten Fällen müssen Sie keine Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen ausweisen. Einige Leistungen sind umsatzsteuerbefreit, wie zum Beispiel Heilbehandlungen von Ärzten, Zahnärzten und Physiotherapeuten. Eine Auflistung dieser Leistungen finden Sie in § 14 UStG. Sie können auch von der Umsatzsteuer befreit sein, wenn für Sie die Kleinunternehmer-Regelung nach § 19 UStG gilt. Das heißt, wenn Ihr Umsatz und die darauf entfallende Steuer im vorherigen Jahr 17.500,00 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr unter 50.000,00 EUR liegt.

FEHLER VERMEIDEN

Falsche Rechtsform: Viele junge Unternehmer starten als GmbH. Der Nachteil hierbei ist jedoch, dass für das Geschäftsführergehalt bereits Lohnsteuer anfällt und gezahlt werden muss, obwohl womöglich noch kein Gewinn erwirtschaftet wird. Außerdem sind bei dieser Rechtsform die Gründungskosten teurer und es muss eine Stammeinlage von mindestens 25.000,00 EUR geleistet werden.

Zu niedrige Vorauszahlungen: Die ersten Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerbescheide kommen in der Regel erst ein bis zwei Jahre nach Gründung des Unternehmens. Bei zu niedrigen Vorauszahlungen kann Sie die Nachzahlung, für zwei bis drei Jahre, in finanzielle Engpässe bringen. Eine freiwillige Anpassung der Vorauszahlungen nach oben ist daher sinnvoll.

Fehlende Verträge: Oftmals hilft bei Gründungen die ganze Familie mit. Geschieht dies ohne Entlohnung und Arbeitsvertrag, werden hier Steuern verschenkt. Jedes Familienmitglied hat eine Vielzahl von persönlichen Freibeträgen im Rahmen der Einkommensteuer. Diese bleiben sonst ungenutzt. Zudem leihen Familienangehörige Geld oder stellen Räumlichkeiten zur Verfügung. Auch hierbei ist wichtig, die richtigen, steuerlich gültigen Verträge abzuschließen damit keine Steuern nachgezahlt werden müssen.

Falsches Timing bei Umsatzsteuervoranmeldungen: Beantragen Sie eine Dauerfristverlängerung, müssen zwar die Voranmeldung einen Monat später eingereicht werden, gleichzeitig erfolgt auch eine mögliche Vorsteuer-Erstattungen erst einen Monat später.

Fehler bei der Rechnungsstellung: Der Vorsteuerabzug wird bei nicht ordnungsgemäßen Belegen nicht anerkannt. Dadurch wird bares Geld verschenkt. Achten Sie darauf, dass alle Rechnungen die Sie erhalten ordnungsgemäß ausgestellt sind. Darüber hinaus haben Sie eine Aufbewahrungspflicht von 10 Jahre für Ihre Belege.

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