Wichtige Gesetzesänderungen insbesondere – aber nicht nur – beim Verkauf von digitalen Produkten an Verbraucher

Neues Kaufrecht per 01.01.2022! Sie verkaufen Ihre Produkte oder Dienstleistungen (u.a.) über das Internet bzw. beabsichtigen, das zu tun? Dann wird Ihnen in den letzten Wochen ganz sicher schon zu Ohren gekommen sein, dass es in Ihrem Geschäftsfeld zum Jahreswechsel 2021/2022 bedeutende Rechtsänderungen gab – insbesondere, wenn Ihre Kunden Verbraucher sind. Gerade in den sozialen Medien und Netzwerken wurden einzelne Themen wie z.B. das von Online-Unternehmern heiß geliebte „Freebie“ kurzfristig leicht panisch diskutiert. Was genau hat sich aber geändert? Sind die Änderungen in Ihrem Business überhaupt relevant? Und welche ToDo`s ergeben sich hieraus für Sie als (angehenden) Unternehmer und Existenzgründer?

Von
Dagmar Schulz
7. März 2022
Minuten

Inhaltsübersicht

Rechtsanwältin Ilona Mock berät in ihrer Kanzlei in Neuss bei Düsseldorf sowohl Gründer als auch bereits etablierte Unternehmen aus den verschiedensten Branchen zu handels- und gesellschaftsrechtlichen Themen. Wir haben sie gefragt, welche zum 01.01.2022 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen Gründer und Selbständige aktuell auf dem Radar haben sollten.

Hintergrund der Gesetzesänderungen: Umsetzung europäischer Vorgaben

Die aktuellen Gesetzesänderungen basieren auf europarechtlichen Vorgaben, genauer gesagt den beiden Schwester-Richtlinien, der sog. Warenkaufrichtlinie (Richtlinie (EU)2019/771) und der Digitale-Inhalte-Richtlinie (Richtlinie (EU)2919/770), beide aus dem Jahr 2019. Ziel war es, das Kaufrecht innerhalb der EU zu harmonisieren, den Verbraucherschutz nochmals deutlich zu stärken und das Kaufrecht den aktuellen Gegebenheiten, also insbesondere der fortschreitenden Digitalisierung auch beim Verkauf von Waren und Dienstleistungen, anzupassen. Diese europäischen Vorgaben musste der deutsche Gesetzgeber in nationales Recht umsetzen und hat dazu Änderungen und Ergänzungen insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vorgenommen, die zum 01.01.2022 in Kraft getreten sind und demnach für Vertragsschlüsse ab diesem Zeitpunkt gelten.

Richtlinen Online Verträge


Erste wichtige Änderung: Neuer Begriff des Sachmangels für (alle!) Kaufsachen

Der Begriff des Sachmangels spielt im kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht eine ganz zentrale Rolle. Schließlich kann der Käufer seine Gewährleistungsrechte (Nacherfüllung, Rücktritt vom Vertrag, Kaufpreisminderung, Schadens- und Aufwendungsersatz) nur dann geltend machen, wenn die von ihm erworbene Sache einen Mangel aufweist.

Der Gesetzgeber hat im Rahmen der aktuellen Gesetzesänderungen den Begriff des Sachmangels in
§ 434 BGB neu definiert. Kam es nach bisheriger Rechtslage vorrangig auf die zwischen Verkäufer und Käufer (subjektiv) vereinbarte Beschaffenheit der Kaufsache an, so treten nun gleich mehrere Kriterien nebeneinander.
Nach Maßgabe der neuen Regelung ist die Kaufsache nur dann frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den gesetzlichen Montageanforderungen entspricht. Neben der Vorstellung bzw. Vereinbarung der am Kaufvertrag Beteiligten kommt es nun u.a. auch darauf an, ob der Kaufgegenstand sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und ob er so beschaffen ist, wie es der Käufer unter Berücksichtigung der Art des Kaufgegenstandes oder aufgrund von öffentlichen Äußerungen wie z.B. Werbeaussagen üblicherweise erwarten durfte, und ob der Kaufgegenstand mitsamt dem erwartbaren Zubehör, inkl. Verpackung, Montage- und Installationsanleitung, übergeben wurde.

Will der Verkäufer zukünftig den objektiven Anforderungen gerecht werden, so muss er fortlaufend überprüfen, ob seine Produkte nach wie vor der branchen- und produktüblichen Beschaffenheit entsprechen. Auch Montagefehler, nämlich die unsachgemäß durchgeführteMontage durch den Verkäufer selbst oder die fehlerhafte Montage durch andere, die auf einer mangelhaften Montageanleitung beruht, begründen nach neuer Rechtslage einen Mangel des Kaufgegenstandes.

Negative Beschaffenheitsvereinbarungen nach wie vor möglich, aber erschwert

Sie verkaufen B-Ware oder gebrauchte Produkte? Dann stellt sich für Sie zwingend die Frage, wie Sie Ihren Verkaufsprozess so gestalten, dass Sie trotz der Gesetzesänderung Ihre Waren verkaufen können, ohne im selben Atemzug Gewährleistungsansprüchen Ihres Kunden ausgesetzt zu sein.

Der Gesetzgeber hat in § 434 Abs. 3 BGB bereits angelegt, dass die Vertragsparteien sog. negative Beschaffenheitsvereinbarungen, treffen können. Dabei vereinbaren Verkäufer und Käufer, dass der Kaufgegenstand in bestimmten Hinsichten gerade nicht den objektiven Anforderungen entspricht und dies dennoch keinen Mangel darstellt. Hier ist allerdings zu unterscheiden. Im B2B-Bereich, beim Verkauf an Unternehmer also, ist dies relativ problemlos möglich. Im B2C-Bereich, beim Verkauf an Verbraucher, geht dies nur unter den strengen Voraussetzungen des § 476 Abs. 1 S. 2 BGB. Hierzu bedarf es eines ausdrücklichen Hinweises an den Verbraucher (und zwar vor dem Vertragsschluss!), dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht. Außerdem muss die Abweichung bei Vertragsschluss ausdrücklich und gesondert vereinbart werden. Wie kann dies umgesetzt werden, beispielsweise in einem Onlineshop? Hier wäre bei der Beschreibung der Ware ausdrücklich – möglicherweise auch optisch hervorgehoben – darauf hinzuweisen, dass sie in bestimmten Hinsichten gerade nicht so beschaffen ist, wie es der Käufer ansonsten erwarten dürfte, dass es sich z.B. um B-Ware mit kleineren Mängeln handelt. Der Käufer muss seine Kenntnisnahme und sein Einverständnis hiermit dann noch bestätigen. Hierbei genügt es beim Online-Verkauf z.B. nicht, ein vorausgefülltes Kästchen (Zustimmungs-Button mit bereits angeklicktem Häkchen) bereitzustellen. Der Käufer muss vielmehr eigens seine Zustimmung erteilen.

Neue Regelungen bezüglich Garantien im Verbrauchsgüterkauf

479 BGB enthält neue Regelungen, insbesondere hinsichtlich Pflichtangaben in Garantien. Neu ist dabei u.a., dass die Garantieerklärung dem Verbraucher zwingend (und nicht nur auf dessen Verlangen hin) spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger, beispielsweise in Papierform, mittels CD-ROM, DVD oder auch abspeicherbarer E-mail, oder zur Verfügung zu stellen ist.

Zweite wichtige Änderung: Neuer Vertragstypus „Verbrauchervertrag über digitale Produkte“

Der Gesetzgeber hat mit den §§ 327 – 327s BGB einen komplett neuen Untertitel in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen, der Regelungen zu „Verbraucherverträgen über digitale Produkte“ enthält, inklusive eines eigenen Gewährleistungsrechts für diesen Bereich.

Da sich digitale Produkte verkaufen, verschenken, vermieten und als Werklieferleistung herstellen lassen, handelt es sich um einen Vertragstypus, der Relevanz in allen genannten Bereichen haben kann, so dass ergänzend Sonderregelungen z.B. für Verbraucherverträge über die Schenkung digitaler Produkte (§ 516a BGB), Verträge über die Miete digitaler Produkte (§ 578b BGB), Verbraucherverträge über digitale Dienstleistungen (§ 620 Abs. 4 BGB), Verbraucherverträge über die Herstellung digitaler Produkte (§ 650 Abs. 2 BGB) ins Gesetz eingefügt wurden, um ein funktionierendes  Zusammenspiel der neuen Regelungen mit den bereits bestehenden sicherzustellen.

In den Anwendungsbereich der Neuregelungen fallen Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern über die Bereitstellung digitaler Produkte, bei denen der Verbraucher eine Gegenleistung erbringt, § 327 BGB. In persönlicher Hinsicht sind die neuen Regelungen also nur im B2C-Bereich anwendbar. In sachlicher Hinsicht sind Verträge über die Bereitstellung digitaler Produkte, d.h. digitaler Inhalte und Dienstleistungen, als Vertragsgegenstand erfasst. Digitale Inhalte sind Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden. Dies umfasst beispielsweise Computerprogramme, Apps, Audio-, Video- und Musikdateien, digitale Spiele, E-Books, und zwar unabhängig von der Art der Übermittlung oder Zugangsgewährung, ob z.B. durch Herunterladen auf Endgeräte des Verbrauchers, Streaming, die Ermöglichung des Zugangs zu Speicherkapazitäten oder zur Nutzung von sozialen Medien. Digitale Dienstleistungen sind solche, die dem Verbraucher entweder die Erstellung, Verarbeitung oder Speicherung von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu solchen Daten ermöglichen, oder die dem Verbraucher die gemeinsame Nutzung der vom Verbraucher oder von anderen Nutzern in digitaler Form hochgeladenen oder erstellten Daten oder sonstige Interaktionen mit diesen Daten ermöglichen. Dies umfasst beispielsweise Formen von Software-Service wie die gemeinsame Nutzung von Video- oder Audioinhalten, andere Formen des Datei-Hosting, Textverarbeitung oder Spiele, die in einer Cloud-Computing-Umgebung und den sozialen Medien angeboten werden, oder Plattformen zu Verkaufs-, Buchungs-, Vermittlungs-, Vergleichs- oder Bewertungszwecken.

Nicht vom sachlichen Anwendungsbereich umfasst sind Dienstleistungen, bei denen der Unternehmer lediglich digitale Formen und Mittel einsetzt, um seine Dienstleistung zu generieren (z.B. durch die Verwendung von Übersetzungsprogrammen) oder zu erbringen bzw. abzuliefern (z.B. durch Online-Beratungstermine). Dies betrifft z.B. freiberufliche oder sonstige persönliche Beratungsleistungen, bei denen nach wie vor die persönliche Dienstleistung im Vordergrund steht.

Erforderliche Abgrenzung: Verbraucherverträge über Waren mit digitalen Elementen

Eine wichtige Abgrenzung ist hier vorzunehmen gegenüber Kaufverträgen über „Waren mit digitalen Elementen“, § 327a Abs. 3 BGB. Dies sind Waren, die in einer Weise digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die Waren ihre Funktionen ohne diese digitalen Produkte nicht erfüllen können, wie z.B. Smartphones, die standardisierte, vorinstallierte Anwendungen haben, wie z.B. eine Alarmfunktion oder eine Kameraanwendung, ebenso Smart TV, bei denen bestimmte Videoanwendungen wie Mediathek- oder Streaming-Apps bereits enthalten sein sollen, oder Computer oder sog. Smart Watches mit einem vorinstallierten Betriebssystem. Diese Verträge unterliegen (weiterhin) dem allgemeinen Verbrauchsgüterkaufrecht, wobei die §§ 474 ff BGB i.R.d. aktuellen Gesetzesänderungen ebenfalls angepasst und insbesondere durch Einfügung der §§ 475a-e BGB nochmals ergänzt wurden.

Neu: Gegenleistung des Verbrauchers auch mittels Hergabe personenbezogener Daten

Der Gesetzgeber hat nunmehr klargestellt, dass die Zahlung eines Preises (Anwendungsvoraussetzung für die Neuregelungen der §§ 327 ff BGB!) auch vorliegt, wenn der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich zu deren Bereitstellung verpflichtet, vereinfacht ausgedrückt also, wenn der Verbraucher mit seinen personenbezogenen Daten „bezahlt“, § 327 Abs. 3 BGB. Damit stellt das Gesetz klar, was im Wirtschaftsleben eigentlich hinlänglich bekannt sein sollte, nämlich dass Verbraucher vermeintlich kostenlose Online-Angebote häufig mit der Hergabe ihrer personenbezogenen Daten bezahlen.

Freebie Regeln


Problemfall „Freebie“?

Vor diesem Hintergrund betrachteten zahlreiche Online-Unternehmer um den Jahreswechsel ihr heißgeliebtes „Freebie“ und stellten sich die Frage, ob sie dieses weiter wie bisher verwenden dürften bzw. sollten, wenn sie mit dessen Bereitstellung nicht dem Anwendungsbereich der §§ 327 ff BGB unterfallen wollten. Nicht anwendbar sind die Regelungen aber, wenn der Unternehmer die personenbezogenen Daten nur verarbeitet, um seine digitalen Produkte bereitzustellen oder um von ihm einzuhaltende rechtliche Anforderungen zu erfüllen, § 327 Abs. 3 letzter Halbsatz i.V.m. § 312 Abs. 1a S. 2 BGB.

Wer also schon vorher gut datenschutzrechtlich beraten war und die Nutzerdaten im Zusammenhang mit der Herausgabe seine Arbeitsproben (in Übereinstimmung mit den Vorgaben der DSGVO!) ausschließlich zur Versendung seiner E-Books, Checklisten, Übersichten oder sonstigen Arbeitsproben versendete und seine Kunden nur dort auf seinen Emailverteiler mit aufnahm, wenn diese ihr ausdrückliches Einverständnis hierzu erklärt hatten, und zwar unabhängig vom Erhalt des Freebies (bestenfalls mittels Double-Opt-In als best practice), für den änderte sich eigentlich nichts, auch nicht mit Blick auf das neue Kaufrecht. Denn in diesem Fall erfolgt die Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten weiterhin nur zur Auslieferung der – nach wie vor kostenlosen – Arbeitsprobe und unterfällt insoweit nicht den Neuregelungen der §§ 327 ff BGB.

Soweit so gut. Aber kann bzw. sollte das „Freebie“ weiter als „Freebie“ bezeichnet werden? Hier kommt ein wettbewerbsrechtlicher Aspekt zum Tragen. Gerade vor dem Hintergrund der neuen gesetzlichen Regelungen und der Klarstellung des Gesetzgebers, dass eine Gegenleistung auch in Form der Hergabe personenbezogener Daten erbracht werden kann, ist nicht auszuschließen, dass Formulierungen wie „Freebie“, for free, kostenfrei, gratis oder umsonst – die allesamt Kostenfreiheit suggerieren – eine unlautere geschäftliche Handlung gem. § 3 Abs. 3 UWG oder eine Irreführung über die Preisgestaltung nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG darstellen könnte. Um sich hier nicht angreifbar zu machen und auf der ganz sicheren Seite zu sein, sollten Unternehmer derartige Formulierungen spätestens jetzt vermeiden.

Wesentliche Abweichungen vom allgemeinen Vertragsrecht

Die Regelungen zum „Verbrauchervertrag über digitale Produkte“ weichen in mehrerlei Hinsicht vom allgemeinen Vertragsrecht ab, zumeist deutlich zugunsten des Kunden, dessen Verbraucherinteressen ja gerade gesetzlich gestärkt werden sollten. Teilweise wurden diese Änderungen auch im Verbrauchsgüterkaufrecht gespiegelt. Stichwortartig zu nennen sind hier insbesondere die neu eingeführte Update-Pflicht als Bestandteil der Erfüllung der objektiven Anforderungen an das digitale Produkt, die verlängerte Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers (dass das Produkt bereits bei Lieferung mangelhaft war), das neue Gewährleistungsrecht der §§ 327 ff BGB, das dem Kunden sowohl die Nachbesserung als auch die Beendigung des Vertrags erleichtert, die faktische Verlängerung der Verjährungsregeln bezüglich Gewährleistungsansprüchen sowie die Anpassung der Rückgriffsrechte auf Lieferanten.

ToDos für Selbstständige und Unternehmer

Welche ToDos ergeben sich nun für (angehende) Unternehmer, die Waren und/oder Dienstleistungen online, aber auch auf klassisch analogem Weg, insbesondere an Verbraucher verkaufen?

Für alle gilt: Überprüfen Sie zunächst Ihr Geschäftsmodell dahingehend, welche (digitalen) Produkte Sie vertreiben, welche Vertriebswege Sie nutzen, ob Ihre Kunden Unternehmer, Verbraucher oder eine gemischte Gruppe aus beiden sind und ob Sie neben Neuware auch gebrauchte oder B-Ware verkaufen. Wägen Sie vor diesem Hintergrund ab, inwieweit die Gesetzesänderungen für Ihr persönliches Business relevant sind. Prüfen Sie, ob Ihre Vertragswerke, Vorlagen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch up to date sind oder angepasst werden müssen. Dies betrifft zum einen die Verträge mit Ihren Kunden, zum anderen aber auch, wenn Sie nicht selbst Hersteller der Ware sind, Ihre Lieferantenverträge, die bestimmte (neue) Verpflichtungen gegenüber Ihren Kunden spiegeln sollten, um hier einen Gleichlauf sicherzustellen.

Verwenden Sie „Freebies“ zur Kundenakquise? Dann unterziehen Sie die Verwendung der so gewonnenen persönlichen Daten der Kunden in Ihrem Unternehmen einer kritischen Überprüfung und wägen Sie ab, ob hier Änderungsbedarf besteht.

Insbesondere Online-Unternehmer und hier gerade diejenigen, deren Kundenkreis in erster Linie Privatpersonen sind, sollten sich mit den umfassenden Neuregelungen der §§ 327 ff BGB detailliert vertraut machen. Prüfen Sie vor diesem Hintergrund (oder lassen Sie überprüfen), ob und falls ja, welche gesetzlichen Neuregelungen nicht zu Ihrem Geschäftsmodell passen und ob Sie abweichende Regelungen mit Ihren Kunden oder auch Lieferanten treffen sollten. Hierbei gilt es die Zielrichtung der zugrundeliegenden EU-Richtlinien im Hinterkopf zu behalten, nämlich ein hohes Verbraucherschutzniveau auch und gerade bei Online-Verträgen zu gewährleisten. Nicht alle Abweichungen von den gesetzlichen Regelungen, die Sie persönlich für zielführend und angemessen halten, werden daher im Falle des Falles gerichtlicher Prüfung statthalten, gerade wenn sie zulasten der Endverbraucher als Kunden gehen. Letztlich gilt es, die unternehmerische Entscheidung zu treffen, welche Risiken Sie bereit sind einzugehen oder wo Sie 100% wasserfeste Verträge benötigen. Gerade bei hochvolumigen Vertragsverhältnissen mit entsprechend hohen Ausfall- und Haftungsrisiken sollten Sie sich professionell beraten lassen. Zögern Sie bei Bedarf nicht, einen Termin zur unverbindlichen und kostenlosen Erstberatung zu vereinbaren.

Autorin: Rechtsanwältin Ilona Mock

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