Wichtige Änderungen für Selbstständige 2018

Bevor wir Sie in die wohl verdienten Weihnachtsferien entlassen, haben wir noch einige wichtige Tipps und Ratschläge für Ihre Selbstständigkeit im Jahr 2018 im Gepäck – sozusagen als vorgezogenes Weihnachtsgeschenk. Denn gerade am Ende des Jahres ist es wichtig daran zu denken, was Sie im neuen Jahr für Ihre Selbstständigkeit beachten bzw. ändern müssen, damit Sie rundum gut gerüstet in das Geschäftsjahr 2018 starten können und es nicht zu unerwarteten Überraschungen kommt!

Von
Dagmar Schulz
13. Dezember 2017
Minuten
Änderungen für Selbstständige

Inhaltsübersicht

Neue Regelungen beim Zahlungsverkehr

Bestimmt haben auch Sie in den letzten Wochen schon Post von Ihrer Bank erhalten, da das 2018 einige Gesetzesänderungen vorsieht. Entscheidend für Sie als Selbstständiger, Existenzgründer oder Unternehmer ist vor allem die Haftungsgrenze bei Kartenmissbrauch:
Falls Sie ihre Karte oder das Online-Konto nicht gesperrt haben, haften Sie als Nutzer bei einem Missbrauch der Bank- oder Kreditkarte jetzt bis zu einem Betrag von 50 Euro (derzeit liegt dieser Betrag bei 150,- €). Nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haften Bankkunden weiterhin unbeschränkt.

Künstlersozialkasse: Beitragssenkung  auf 4,2 Prozent

Gute Nachricht für alle Versicherten in der Künstlersozialkasse (KSK): Ab dem  1. Januar 2018 sinken die Beiträge für die KSK auf 4,2 Prozent. Möglich gemacht wurde diese weitere Senkung laut Bundesarbeitsministerium (schon 2017 waren die Beiträge von 5,2 % auf 4,8 % gesunken), weil das Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes zu mehr abgabepflichtigen Unternehmen geführt habe.

Neues Beitragsverfahren für Selbstständige in der Gesetzlichen Krankenversicherung

Wie fast jährlich ändern sich für 2018 die Beitragsbemessungsgrenze in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Maßgeblich für die Beitragsbemessung von Selbstständigen ist dabei grundsätzlich der Einkommensteuerbescheid.
Neu ist ab dem 01.01.2018 das Beitragsbemessungsverfahren für Selbstständige. Denn dann erfolgt die Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten vorläufig, Grundlage dafür ist das Arbeitseinkommen eines Selbstständigen, d. h. für die (vorläufige) Beitragsbemessung wird ab 2018 der zuletzt vorliegende Einkommensteuerbescheid hinzugezogen.
(Vergleich: Bisher war es so, dass Änderungen der Beitragsbemessung sich ausschließlich für die Zukunft ausgewirkt haben; eine Nachzahlung für die Vergangenheit gab es nicht.) Aus diesem Grund  kann es  ab 2018 durchaus zu Nachzahlungen bzw. Erstattungen kommen.

Mindestlohn 2018 – Branchen Mindestlöhne

Der gesetzliche Mindestlohn wird bundesweit alle zwei Jahre neu festgesetzt: Für den Mindestlohn 2018 gilt somit der gleiche Stundensatz wie 2017, nämlich 8,84 Euro. Bis 2017 betrug er noch 8,50 Euro. Dies ist ein wichtiger Punkt für die Budgetplanung von Gründern, die mit Personalkosten kalkulieren müssen.
Darüber hinaus gibt es sogenannte Branchen-Mindestlöhne. Diese werden von Ge¬werkschaften und Arbeitgebern in einem separaten Tarif¬vertrag ausgehandelt und von der Politik für allgemein verbindlich erklärt. Branchen-Mindestlöhne gelten für alle Betriebe dieser Branche – auch für die, die nicht tarifgebunden sind, das gilt z.B. für  die Pflegebranche, für die berufliche Aus- und Weiterbildung sowie im Elektrohandwerk.

Neue Mutterschutz-Regelungen

Auch das Mutterschutzgesetz wurde für 2018 angepasst und bringt einige Neuregelungen mit sich, die sich generell positiv für die werdende Mutter auswirken.

Mutterschutz für noch mehr Personen

Die Schutzfrist für Mütter von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt wird ab 2018 künftig auch für Schülerinnen, Auszubildende, Studentinnen und Praktikantinnen gelten, die z. B. von Prüfungen oder Pflichtveranstaltungen befreit werden können. Ebenso soll der Mutterschutz für Frauen, die in Heimarbeit beschäftigt sind und für arbeitnehmerähnliche Selbstständige gelten. Weiterhin nicht geschützt sind Selbstständige und auch z. B. Geschäftsführerinnen einer GmbH.

Schutz bei Fehlgeburten oder behinderten Kindern

Für Frauen, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, gilt ab dem 01.01.2018 einen Kündigungsschutz. Bereits seit dem 30. Mai 2017 gilt weiterhin der ausgeweitete Schutz für Mütter von Kindern mit Behinderung: Sie haben nach der Geburt insgesamt zwölf Wochen Mutterschutz.

Mehr Flexibilität beim Arbeiten

Es soll keine generellen Arbeitsverbote mehr an Sonn- und Feiertagen und nachts für werdende und stillende Mütter geben – vorausgesetzt, die betroffenen Frauen möchten arbeiten (Wichtig z. B. für Ärztinnen oder Beschäftigte im Schichtdienst). Für die Arbeit zwischen 20 und 22 Uhr wird es ein behördliches Genehmigungsverfahren geben.

Kindergeld-Erhöhung

Eltern oder werdende Mamas und Papas können sich ab dem 1. Januar 2018 über eine zwar sehr  kleine, aber immerhin über eine Erhöhung des Kindergeldes freuen. Es wird zwei Euro mehr pro Kind geben – das macht Familien zwar nicht reich, verbessert aber dennoch die Haushaltskasse. Es gibt dann jeweils 194 Euro für das erste und zweite Kind.

Neues Kassengesetz: Unangemeldete Prüfung ab Januar 2018

Betriebe mit Registrierkassen waren schon zum 1. Januar 2017 in der Pflicht, ihre elektronischen Registrierkassen aufrüsten, um das Manipulieren zu verhindern. Mit dem Beginn des Jahres 2018 und ab 2020 treten mit dem „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen” jetzt weitere neue Regelungen in Kraft. Was genau besagt das neue Kassengesetz?
Das Kassengesetz erlaubt ab 1. Januar 2018 eine unangemeldete Kassennachschau, bei der die Finanzämter Betriebe ohne Ankündigung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit genauer prüfen dürfen. Das heißt ganz genau, dass Betriebsprüfer Folgendes prüfen dürfen:

  • Registrierkassen,
  • computergestützte Kassensysteme ,
  • den ordnungsgemäßen Einsatz des elektronischen Aufzeichnungssystems und
  • offene Ladenkassen.

Änderungen beim Kaufrecht /Aus- und Einbaukosten mangelhafter Ware

Bislang galt es als Streitfrage, wer die Kosten für den Ausbau und den Transport trägt, wenn mangelhafte Ware verbaut wurde und diese  ersetzt werden muss.
Unternehmen, die mangelhafte Ware verkauft haben, haben ab dem 1. Januar 2018 genau zwei Möglichkeiten:
1.    Die Ware selbst ausbauen und durch einwandfreie Ware ersetzen oder
2.    die Kosten dafür übernehmen.
Für eine Rücksendung zur Reparatur hat nun der Verbraucher zudem einen Anspruch auf einen Vorschuss für die anfallenden Transportkosten.
Der  Anspruch entfällt allerdings, wenn der Käufer bereits vor Einbau der Ware von dem Mangel wusste. Zudem sind die Ansprüche nicht uneingeschränkt gültig, etwa bei unverhältnismäßig hohen Kosten.

Wir wünschen frohe Weihnachten und einen guten Übergang in das neue Jahr!

Alle Träume können wahr werden, wenn wir den Mut haben, ihnen zu folgen. Walt Disney

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