Corona Fördermittel

Corona Überbrückungshilfen für Selbstständige

Voraussichtlich können ab 8. Juli 2020 weitere Liquiditätshilfen für von der Corona-Krise betroffene Selbstständige und Unternehmen beantragt werden können. 

Die Überbrückungshilfen sollen insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen, bereitgestellt werden. Bitte beachten Sie, dass es sich nachfolgend um offiziell vorläufige Informationen handelt. Die Bundesregierung hat noch keine rechtsverbindliche Richtlinie zum Programm final erlassen, jedoch ist mit dieser Ausgestaltung zu rechnen.

Für die Antragstellung und Auskunft der Überbrückungshilfen werden In den einzelnen Bundesländern dieselben Institutionen zuständig sein, wie bereits bei der Corona Soforthilfe. Alle dargestellten Erkenntnisse beruhen auf dem Eckpunktepapier der Bundesregierung und dem Austausch mit an der Auszahlung und Antragsbearbeitung beteiligten Institutionen. 

Antragsberechtigte der Überbrückungshilfe

  • Selbstständigkeit als Haupterwerb
  • Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise ganz oder teilweise eingestellt. 

Die Annahme ist erfüllt wenn

  • Umsatzeinbruch von 60% in April + Mai 2020 im Vergleich zu April + Mai 2019 
  • Keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten bis 31.12.2019 

Bedingungen an die erstattungsfähigen Kosten

Förderfähig sind nicht einseitig veränderbare Fixkosten. 
Die Kosten müssen fortlaufend sein, im Förderzeitraum anfallen, vertraglich begründet oder behördlich festgesetzt sein. 

Förderhöhe der Überbrückungshilfe

Die Höhe der Förderung ist gestaffelt in Abhängigkeit von der Höhe des Umsatzausfalles im Förderzeitraum.

Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von 

  • 80% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch, 
  • 50% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% 
  • 40% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40% und unter 50% 

Förderzeitraum 3 Monate und maximal (Stichtag Beschäftigte 29.02.2020):  

  • Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigen 9.000 € 
  • Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigen 15.000€ 
  • Bis maximal 150000€ für drei Kalendermonate

Achtung: Es droht ein Antragsrennen. Gezahlt wird nur, wenn im Fördertopf das Budget nicht ausgeschöpft ist (max.25 Mrd.).

Erstattungsfähige Betriebskosten 

  • Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig. 
  • Weitere Mietkosten 
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen 
  • Finanzierungskostenanteil von Leasingraten 
  • Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV 
  • Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen 
  • Grundsteuern
  • Betriebliche Lizenzgebühren 
  • Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben 
  • Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen. 
  • Kosten für Auszubildende 
  • Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 10 % der Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 gefördert. Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig. 
  • Um der besonderen Betroffenheit der Reisebüros angemessen Rechnung zu tragen, sind auch Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund Corona-bedingter Stornierungen zurückgezahlt haben, den Fixkosten nach Nr. 1 bis 12 gleichgestellt. 

Bedauerlicherweise ist die Überbrückungshilfe wie die Soforthilfe wieder für viele Solo-Selbstständige, nicht relevant und verfügbar. 
Wir hoffen, dass die von uns allen unterstützte Petition, die der VGSD e.V. (Verband der Gründer und Selbstständige e.V.) nunmehr in Berlin vorlegen wird, die versprochenen Hilfen für alle von Corona betroffenen Selbstständigen doch noch herbeibringt. 

Einsatz eines Steuerberaters ist Pflicht

Im Idealfall haben Sie eine gut vorbereitete Buchführung und Buchhaltung, sodass diese Voraussetzung zu erfüllen ist. Schwierig wird es für diejenigen, die bislang ohne nennenswerten Einsatz eines Steuerberaters gearbeitet haben. Engpass ist also der zeitlich verfügbare Steuerberater.
Haben Sie bislang keinen Steuerberater, fragen Sie bei der örtlichen Steuerberaterkammer nach verfügbaren Steuerberatern, die bei der Realisierung Ihres Antrages unterstützen können. Hier wird bereits mit Hochdruck an den Vorbereitungen gearbeitet.

Scheitert der Antrag, gibt es keine Erstattung für die entstandenen Kosten beim Steuerberater.

Antragstellung Überbrückungshilfe

In der ersten Stufe (Antragstellung) sind die Antrags­voraus­setzungen und die Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten mithilfe eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers glaubhaft zu machen, in der zweiten Stufe (nachträglicher Nachweis) mithilfe eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers zu belegen.

Der Antragsteller darf sich am 31. Dezember 2019 gemäß EU-Definition nicht in Schwierigkeiten befunden haben.

WICHTIG: Die Antragsfristen für die Überbrückungshilfe Corona  enden jeweils spätestens am 31. August 2020 und die Auszahlungsfristen am 30. November 2020. 

UNSER TIPP: Setzen Sie sich so schnell wie möglich mit Ihrem Steuerberater in Verbindung! 

Alle erforderlichen Detailinformationen zur Überbrückungshilfe Corona finden Sie in dem Eckpunktepapier des BMWi.

Auch jetzt unbedingt auf das Kleingedruckte achten und nicht auf Betrugsseiten hereinfallen!!

Am Beispiel NRW nachfolgend das Schema der Überbrückungshilfe im Überblick (Quelle: Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie).


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