Die Corona-Überbrückungshilfe II wird bis Juni 2021 verlängert und ausgeweitet, insbesondere zur Unterstützung von Einzelunternehmern und Soloselbstständigen. Die Neustarthilfe bietet eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5000 Euro für den Zeitraum bis Juni 2021.
In der neuen Förderperiode sollen insbesondere Einzelunternehmer und Soloselbstständige finanziell unterstützt werden.
Bislang sind die insbesondere auch stark von der Corona Krise betroffenen Künstlerinnen und Künstler und anderen Kulturschaffenden durch das Raster wirtschaftlicher Hilfen gefallen, weil die Anspruchsvoraussetzungen nicht zu erfüllt wurden.
Demnach kann dann auch eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 25 Prozent des Umsatzes im Vergleichszeitraum berücksichtigt werden. Die Neustarthilfe soll einmalig bis zu 5000 Euro betragen und den Zeitraum bis Juni 2021 abdecken.
Laut Angaben des BMWi und des BMF sind Fixkosten entsprechend des Kostenkatalogs der Überbrückungshilfe III erstattungsfähig. Das sind insbesondere Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, Abschreibungen bis zu einer Höhe von 50 Prozent sowie weitere fortlaufende betriebliche Fixkosten.
Dabei erfolgt die Berechnung der Erstattung in Abhängigkeit zum Umsatzrückgang während des betreffenden Kalendermonats, typischerweise im Vergleich zum entsprechenden Monat im Jahr 2019:
1. Neu geschlossene Unternehmen im Dezember 2020 (insb. Einzelhandel)
Das sind Unternehmen, die aufgrund des Beschlusses der Bundesregierung vom 13.12.2020 im Dezember 2020 zusätzlich schließen mussten. Der Kreis der Antragsberechtigten Unternehmen umfasst sowohl die direkt geschlossenen Unternehmen als auch die Unternehmen mit sehr starkem Geschäftsbezug zu direkt geschlossenen Unternehmen (indirekte Betroffenheit).
Die Anträge können ab Dezember 2020 gestellt werden. Der Förderhöchstbetrag beträgt maximal 500.000 pro Monat. Es sollen Abschlagszahlungen entsprechend der Regelungen der außerordentlichen Wirtschaftshilfen (maximal 50.000 Euro) ermöglicht werden.
2. Geschlossene Unternehmen in 2021
Hierzu zählen Unternehmen, die aufgrund der Beschlüsse auch im Jahr 2021 geschlossen bleiben müssen (bzw. indirekt von Schließungen betroffen sind). Der Kreis der antragsberechtigten Unternehmen bleibt gleich.
Die Anträge für die Corona Hilfe 2021 können im ersten Halbjahr beantragt werden. Der Förderhöchstbetrag beträgt maximal 500.000 pro Monat mit gleichen Regelungen zu den Abschlagszahlungen (maximal 50.000 Euro).
3. Unternehmen mit Umsatzrückgängen
Unternehmen, die zwar nicht geschlossen und im engeren Sinne direkt oder indirekt betroffen sind, aber dennoch besonders hohe Umsatzrückgänge während der Zeit der Schließungsanordnungen hinnehmen mussten, fallen in diese Kategorie.
Die bisherigen Regelungen der Überbrückungshilfe II (antragsberechtigt, wenn Umsatzrückgang im Vergleich zum Vorjahresumsatz mind. 40 % aufweist) werden für das erste Halbjahr 2021 verlängert. Die Obergrenze für die Fixkostenerstattung beträgt 200.000 Euro pro Monat.
Weiterhin gilt, dass Unternehmen, die von April bis Dezember 2020 einen Umsatzrückgang von entweder 50 % an zwei aufeinanderfolgenden Monaten oder von 30 % im Gesamtzeitraum April bis Dezember 2020 im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum 2019 zu verzeichnen hatten, im gesamten ersten Halbjahr 2021 antragsberechtigt sind. Die jeweilige prozentuale Erstattung der Fixkosten für den Förderzeitraum ist abhängig vom konkreten Umsatzrückgang im betreffenden Monat 2021 (40 bis 90 %).
Alle ausführlichen Informationen zur Überbrückungshilfe III können Sie hier nachlesen.
Die Informationen des BMWi zum Beschluss finden Sie hier.
Die Bewilligung der Anträge laufen, wie die Corona Soforthilfe, über das jeweilige Bundesland. Beantragen kann sie, wie auch die Überbrückungshilfe I und II, nur ein „prüfender Dritter“, d. h. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt. Die Beantragung selber läuft dann online über die Antragsplattform des Bundes.
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