Mit einem Milliarden-Hilfspakt wird das Bundesfinanzministerium Selbstständigen, Kleinstunternehmen, Solo-Selbstständigen und Freiberuflern direkt helfen.
Gerade Solo-Selbstständige, Kleinstunternehmer und kleine Familienbetriebe stehen durch die Corona-Krise schnell vor existentiellen Problemen, hat die Bundesregierung festgestellt, das ist keine überraschende Neuigkeit.
Die Zuschüsse aus dem Schutzfond sollen kleinen Unternehmen, Selbstständigen und Freiberuflern ein Liquiditätshilfe zur Überbrückung dienen, um Arbeitsplätze und den Geschäftsbetrieb zu sichern.
9.000 Euro bis 5 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente)
15.000 Euro bis 10 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente)
(Vollzeitäquivalente = mehrere Teilzeit Mitarbeiter können zusammen addiert werden).
Diese Soforthilfe soll in den ersten drei Monaten dabei helfen, um laufende Kosten bezahlen zu können, wenn Umsätze teilweise wegbrechen oder ganz wegfallen.
Mit einem unbürokratischen Sofortprogramm stellt die Bundesregierung Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Solo-Selbstständigen und Angehörigen der Freien Berufe eine einmalige Soforthilfe zur Verfügung.
Die Soforthilfe soll insbesondere bei Miet- und Pachtkosten sowie bei sonstigen Betriebskosten, z. B. Krediten für Betriebsräume oder Leasingraten helfen. Sofern der Vermieter die Miete reduziert, kann der ggf. nicht ausgeschöpfte Soforthilfe Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.
Hierbei soll es sich um einen echten Zuschuss handeln, der nicht zurück gezahlt werden muss. Herr Minister Altmaier erläuterte jedoch in der Pressekonferenz deutlich, dass diese Sofortmaßnahmen nicht dafür da sind, ausgefallene Umsätze zu ersetzen, die könne der Staat nicht übernehmen.
Ausgeführt wird dieses Programm über die einzelnen Bundesländer, die zudem teilweise eigene Hilfsprogramme aufgelegt haben. Die Soforthilfe Programme der einzelnen Länder können mit dem Soforthilfe-Programm der Bundesregierung kombiniert werden. Es ist zu erwarten, dass keine Aufrechnung der Programme vom Bund und Ländern erfolgt.
Inwieweit noch regionale bzw. städtische Förderprogramme angeboten oder ausgeschöpft werden können, ist heute noch nicht zu beantworten.
KfW Kredite und KfW Förderkredite können hiervon unabhängig beantragt werden.
Zusätzlich werden die geltenden Insolvenzregeln geändert. Wer aufgrund von Corona in den nächsten Monaten in Zahlungsschwierigkeiten gerät, muss gem. nach dem Sofort-Programm der Bundesregierung vorerst keine Insolvenz anmelden.
Um die Soforthilfen beziehen zu können, müssen Antragsteller wirtschaftliche Schwierigkeiten (Existenzbedrohung bzw. Liquiditätsengpass) infolge der Corona-Pandemie nachweisen können. Das bedeutet konkret, dass das jeweilige Unternehmen vor März 2020 noch nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein darf und der Schadenseintritt nach dem 11. März 2020 erfolgt sein muss.
Weiterhin soll nach Angaben der Bundesregierung eine unbürokratische elektronische Beantragung möglich sein, und eine schnelle Auszahlung der Soforthilfe erfolgen.
In einem Eilverfahren soll das Programm noch am Mittwoch vom Bundestag und am Freitag vom Bundesrat gebilligt werden.
Die notwendigen Prozesse werden gerade installiert und sollen aller Voraussicht nach Mitte der Woche stehen. Herr Altmaier versicherte heute, dass die Auszahlungen bis zum nächsten Gehaltslauf Ende März erfolgen sollen. Die Politik wird sich daran messen lassen müssen, ob tatsächlich jetzt schnell die notwendige Hilfe erfolgt, und bei dem Einzelnen auch rechtzeitig ankommt.
Alle Details zur konkreten Antragstellung und weiteren Informationen folgen hier in Kürze, unsere Seite wird laufend aktualisiert.
Grundsicherung für Selbstständige
Die Bundesregierung sorgt zusätzlich dafür, dass Selbstständige leichter Zugang zur Grundsicherung erhalten.
Damit können der eigene Lebensunterhalt und die Wohnung in der Krise trotz Verdienstausfall gesichert werden – der Verbleib in der eigenen Wohnung wird damit gesichert. Eine Prüfung, ob die Wohnung angemessen ist, findet nicht statt. Antragstellerinnen und Antragsteller auf Grundsicherung müssen in den nächsten Monaten weder Vermögensverhältnisse offenlegen noch ihr Vermögen antasten.
Diese Ausnahmen gelten für sechs Monate. Damit die Leistungen sehr schnell ausgezahlt werden können, werden Anträge auf Grundsicherung vorläufig bewilligt. Die Bedürftigkeitsprüfung erfolgt erst nachträglich. Das bedeutet, der Zuschuss kann im Nachgang wieder zurückgefordert oder in ein Darlehen umgewandelt werden, sollte keine Bedürftigkeit vorliegen.
Aufschub für Kreditnehmer: Gesetzentwurf – Stundung über sechs Monate
Beste Grüße – bleiben Sie gesund.
Ihre
Dagmar Schulz
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