Was tun, wenn der Kunde nicht zahlt – Tipps im richtigen Umgang mit offenen Forderungen

Maximilian Kulesza von JurCapital GmbH in Düsseldorf bietet wertvolle Tipps zum Umgang mit Außenständen. Von der Bonitätsprüfung bis zur Inanspruchnahme externer Hilfe deckt er alle wichtigen Schritte ab, um Liquiditätsschwierigkeiten zu vermeiden und erfolgreiche Zahlungsmodalitäten zu vereinbaren.

Von
Dagmar Schulz
3. Mai 2017
Minuten
So beauftragt man ein Inkasso Unternehmen.

Inhaltsübersicht

Wir haben Maximilian Kulesza von JurCapital GmbH, Forderungsmanagement – Inkasso in Düsseldorf gefragt. Außenstände sind ein Ärgernis und bringen insbesondere Start-up Unternehmen oft in Liquiditätsschwierigkeiten. Dabei ist bereits bei Anbahnung der Geschäftsbeziehung darauf zu achten, mit wem man Geschäfte macht/machen möchte, egal ob Sie Existenzgründer oder bereits Unternehmer sind. Stellen Sie fest, wer Ihr Vertragspartner ist und wie die Vertretungsregelungen aussehen. Prüfen Sie ihren potentiellen Geschäftspartner im Wege einer Bonitätsprüfung z.B. durch –SCHUFA, Creditreform oder anderen Wirtschaftsauskunfteien.
Sollte die Bonität schlecht sein, bestehen Sie auf eine Anzahlung und vereinbaren Sie die Zahlungsmodalitäten in jedem Fall schriftlich in einem Vertrag.

Sollte es dann doch einmal zu Außenständen kommen, dann sind die nachfolgenden Dinge zu beachten:   

Fälligkeitstermin und Hinweis auf Verzugsfolgen im Rechnungsformular nicht vergessen
Haben Sie mit Verbrauchern zu tun, so müssen Sie in Ihrer Rechnung sowohl einen Fälligkeitstermin festlegen als auch auf die Folgen des Verzugs gem. § 286 Abs. 3 BGB hinweisen. Bei Geschäften mit Kaufleuten ist dies nicht erforderlich, da bereits per Gesetz festgelegt ist, dass nach 30 Tagen automatisch Verzug eintritt. Ist Ihr Schuldner in Verzug, so hat er Ihnen ab dem Tag des Verzugseintritts sowohl Verzugszinsen als auch ggfs. entstehende Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen.

Verzugszinsen
Bei Geschäften mit Verbrauchern dürfen Sie Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von Ihrem Schuldner verlangen (§ 288 Abs. 1 BGB), bei Geschäften mit Kaufleuten 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie eine Verzugspauschale in Höhe von EUR 40,00 (§ 288 Abs. 5 BGB).  

Frühzeitig mahnen
Mahnen Sie frühzeitig! Spätestens 5 Tage nach Fälligkeitstermin sollte eine freundliche Mahnung an den Kunden verschickt werden. Der Versand der Mahnung kann auch per E-Mail erfolgen. Oft wird sich der Schuldner darauf berufen, dass ihm die Rechnung gar nicht vorliegt. Fügen Sie daher der Mahnung auch die offene Rechnung bei. Sollte der Schuldner binnen 10 Tagen nicht bezahlen, senden Sie eine weitere Mahnung mit letzter Fristsetzung und dem Hinweis, dass bei weiterem Nichtbezahlen ein Inkassounternehmen eingeschaltet wird. Sie müssen eine Mahnung nicht per Einschreiben versenden. Ebenso müssen Sie auch nicht erst drei Mal mahnen, bevor Sie die Angelegenheit an ein Inkassounternehmen oder einen Rechtsanwalt abgeben.

Keine Angst vor Mahnungen an „gute“ Kunden   
Viele Gläubiger scheuen sich davor, ihre „guten“ Kunden zu mahnen, weil diese dann ggfs. keine Aufträge mehr erteilen. Scheuen Sie sich nicht davor, auch diese Kunden zu mahnen. Sollte sich Ihr Kunde über eine Mahnung echauffieren, schieben Sie es auf etwaige Automatismen in der Buchhaltung. Bei der Gelegenheit fragen Sie aber nach, warum die Rechnung noch nicht bezahlt ist. Es muss Ihnen auch nicht unangenehm sein, jemanden zu mahnen; vielmehr sollte es dem Kunden unangenehm sein. Sie haben nichts von Kunden, die Ihre Rechnungen nicht bezahlen.

Inanspruchnahme externer Hilfe
Kommen Sie mit Ihrem Mahnwesen nicht weiter, schalten Sie einen Rechtsanwalt oder ein Inkassobüro ein. Der Schuldner hat die Kosten dieser Beauftragung zu tragen. Bedenken Sie aber, dass Sie Kostenschuldner gegenüber dem beauftragten Rechtsanwalt oder Inkassobüro sind. So sind die entstandenen Kosten zunächst von Ihnen zu zahlen und anschließend beim Schuldner anzufordern. Stellt sich heraus, dass Ihr Schuldner insolvent ist, so bleiben Sie auf den Kosten sitzen. Rechtsanwälte sind an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gebunden und haben keinen großen Spielraum und müssen entsprechend abrechnen – auch im Nichterfolgsfall. Inkassounternehmen hingegen dürfen individuelle Konditionen anbieten und beispielsweise im Nichterfolgsfall auf eine Vergütung verzichten. Dies ist Verhandlungssache.  

Maximilian Kulesza, LL.B.
Herr Kulesza ist Geschäftsführer der Inkassogesellschaft JurCapital GmbH und bereits seit über zehn Jahren im Forderungsmanagement tätig. Zudem ist er ehrenamtlicher Handelsrichter bei der Kammer für Handelssachen am Landgericht Düsseldorf. Weitere Informationen über die JurCapital GmbH finden Sie unter www.jurcapital.de

Schreiben Sie mir gerne eine Nachricht oder nutzen Sie gerne direkt meinen Buchungskalender für ein kostenfreies Erstgespräch.

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