Bei der Wahl der idealen Rechtsform für Ihre Existenzgründung spielen verschiedene Faktoren eine Rolle. Wir bieten individuelle Beratung, um Ihnen bei diesem wichtigen Schritt zu helfen!
Herzlichen Glückwunsch zur Entscheidung für die Selbstständigkeit! Doch jetzt stehen Sie vor einer weiteren wichtigen Frage: Welche Rechtsform ist die ideale Wahl für Ihre geplante Existenzgründung? Ob Sie Ihr Geschäft haupt- oder nebenberuflich starten, alleine oder im Team gründen – die Entscheidung für die passende Rechtsform ist entscheidend für Ihren unternehmerischen Erfolg.
Im Bereich des Gesellschaftsrechts lassen sich zwei Haupttypen von Gesellschaftsformen unterscheiden: Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften.
Zu den Personengesellschaften gehören die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft), die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG), welche abschließend im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt sind.
Die Kapitalgesellschaften umfassen die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und ihre Sonderform, die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), sowie die Aktiengesellschaft (AG). Eine besondere Mischform ist die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), die Elemente von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften kombiniert.
Während das Recht der Kapitalgesellschaften weitgehend zwingend ist, bieten die für Personengesellschaften geltenden Rechtsnormen den Gesellschaftern die Möglichkeit, ihre Beziehungen untereinander individuell und vertraglich zu gestalten. In Personengesellschaften stehen der persönliche Einsatz der Gesellschafter, deren persönliche Haftung und fachliche Kompetenz im Vordergrund. Kapitalgesellschaften zeichnen sich dagegen durch die regelmäßige Haftungsbeschränkung ihrer Mitglieder aus. Diese haften den Gläubigern der Gesellschaft nicht persönlich und müssen im Allgemeinen nicht mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft aufkommen. Bei der KGaA haftet mindestens ein Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern auch persönlich unbeschränkt, während die übrigen lediglich am in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt sind, ohne persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Eines direkt vorneweg: Die optimale, einzig richtige Rechtsform für ein Unternehmen gibt es nicht. Aber es gibt in jedem Falle eindeutige Kriterien, die für oder gegen eine bestimmte Form sprechen. Deshalb ist es wichtig, dass Sie sich im Vorfeld der Gründung Gedanken über diese Fragen machen:
Fragen über Fragen, zu denen es natürlich klare und direkte Antworten gibt. Welche das sind, das erläutern wir Ihnen gerne im Folgenden:
1. Einzelunternehmen: Flexibel und unkompliziert:Das Einzelunternehmen ist nach wie vor die häufigste Wahl für Existenzgründer. Wenn Sie alleine gründen, erfolgt die Anmeldung beim örtlichen Gewerbeamt ohne besondere Formalitäten. Ein klarer Vorteil: Sie benötigen kein festgelegtes Startkapital. Allerdings haften Sie als Einzelunternehmer mit Ihrem Privatvermögen. Die einfache Buchführung nach der Einnahmen-Überschussrechnung macht diese Rechtsform besonders attraktiv. Allerdings sollte die langfristige Perspektive nicht ein Kleingewerbe sein.
Exkurs: Kleingewerbe bei Einzelunternehmen
Weit verbreitet ist das sog. Kleingewerbe. Das sollte aber auf lange Sicht nicht Ihr Ziel sein, denn davon kann man auf Dauer nicht (über-)leben (Kleinunternehmerregelung max. 22.000 Euro Umsatz im Jahr inkl. MwSt Stand 2024). Eine Anmeldung funktioniert unkompliziert, die Buchhaltung ist einfach zu bewerkstelligen, jedoch wird immer persönlich gehaftet. Sie müssen überall kommunizieren, z.B. auf der Rechnung, dass Sie Kleinunternehmer sind. Das kann unter Umständen bei deinen Kunden auf Skepsis treffen.
2. Kaufmann/Kauffrau: Mehr Pflichten, mehr Möglichkeiten
Als eingetragener Kaufmann/Kauffrau benötigen Sie zwar kein Mindeststartkapital, haften jedoch ebenfalls mit Ihrem Privatvermögen. Die Formalitäten sind umfangreicher, und neben dem Handelsregistereintrag kann eine doppelte Buchführung erforderlich sein. Diese Rechtsform eignet sich besonders für Geschäfte mit höherem Volumen und kaufmännischer Ausrichtung.
3. Unternehmergesellschaft UG oder Mini-GmbH: Haftung begrenzen
Auch oft als „kleine Schwester der GmbH“, Mini GmbH oder Ein Euro GmbH bezeichnet, wird die Unternehmergesellschaft. Um die Haftung zu begrenzen, kann die Ein Personen GmbH oder die Unternehmergesellschaft in Betracht gezogen werden. Durch diese Haftungsbeschränkung zählt die Unternehmergesellschaft auch zu den Kapitalgesellschaften. Die Unternehmergesellschaft erlaubt eine Haftungsbeschränkung und kann mit einem Startkapital von nur 1,- € gegründet werden. Dennoch ist zu beachten, dass diese Rechtsform im Geschäftsleben nicht immer positiv wahrgenommen wird.
4. Selbstständig als Freiberufler: Freiheit mit gewissen Grenzen
Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Selbstständigkeit als Freiberufler eine Option. Freiberufler zahlen keine Gewerbesteuer, müssen jedoch mehr bei der Einkommensteuer leisten. Die Zuordnung zum Status “Freiberufler” erfolgt durch das Finanzamt und basiert auf einem umfangreichen Katalog. Grundlage für die Zuordnung ist ein umfangreicher Katalog, der besagt, ob Sie eine freiberufliche Tätigkeit ausüben dürfen oder nicht. Zu den freiberuflichen Berufsgruppen zählen gem. § 18 ESTG sog. Katalogberufe u. a.: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom- Psychologen, Redakteure u. a. Wenn Sie unsicher sind, ob Sie als Freiberufler arbeiten können, empfehlen wir, Ihren Steuerberater zu konsultieren oder direkt das Finanzamt zu kontaktieren. So können Sie gerade am Anfang schwerwiegende Fehler vermeiden, z. B. bei der Form der Rechnung.
Nach der Gesetzesänderung 2024 können zukünftig auch Freiberufler unter bestimmten Voraussetzungen eine Personenhandelsgesellschaft (Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) gründen. Voraussetzung hierfür ist, dass das anwendbare Berufsrecht eine solche Eintragung zulässt.
Personengesellschaften wie GbR, OHG oder KG zeichnen sich durch das Teilen des Haftungsrisikos mit dem Privatvermögen aus. Die Wahl zwischen diesen Formen hängt von Faktoren wie erwartetem Wachstum und Umsatz ab.
Im Einzelnen gehören die folgenden Rechtsformen zu den Personengesellschaften:
GbR – die Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Die Rechtsform GbR ist mit relativ geringen formalen Anforderungen verbunden. Auch Freiberufler können sich zu einer GbR zusammenschließen. Grundlage für die GbR Gründung ist das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) § 705 – 740. Wenn du zu zweit gründest, seid ihr im ersten Schritt per Gesetz automatisch eine GbR, es sei denn, ihr wählt eine der nachfolgenden Rechtsformen.
Neuerungen 2024 bei der Rechtsform GbR
In Anlehnung an die langjährige Rechtsprechung wird die Rechtsfähigkeit der GbR nunmehr gesetzlich anerkannt. In § 705 Abs. 2 BGB neue Fassung (n.F.) heißt es:
Die Gesellschaft kann entweder selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (rechtsfähige Gesellschaft), oder sie kann den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dienen (nicht rechtsfähige Gesellschaft).Damit gibt es künftig auch weiterhin eine rechtsfähige und eine nicht rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Einführung des Gesellschaftsregisters
Es gibt eine bedeutende Neuerung in Bezug auf die Einführung des Gesellschaftsregisters, in das sich eine GbR zukünftig eintragen lassen kann. Allerdings besteht keine Pflicht zur Eintragung in das Gesellschaftsregister, und die Erlangung der Rechtsfähigkeit hängt nicht von dieser Eintragung ab.
Die Eintragung einer GbR in das Gesellschaftsregister ist nur dann erforderlich, wenn sie sich als solche in einem öffentlichen Register registrieren lassen möchte. Das bedeutet, dass für die GbR ein Voreintrag im Gesellschaftsregister notwendig ist, um sich in andere öffentliche Register, wie das Grundbuch, Handelsregister, Aktienregister oder Markenregister, einzutragen. Nach der Eintragung in das Gesellschaftsregister kann die GbR dann eigenständig unter ihrem Namen in andere Register eingetragen werden.
Ein Beispiel hierfür ist, dass sich eine GbR, die ein Grundstück erwerben möchte, zuerst im Gesellschaftsregister eintragen lassen muss. Erst dann kann sie selbständig im Grundbuch eingetragen werden, um den Erwerbsvorgang abzuschließen. Es ist wichtig zu beachten, dass für eine bereits im Grundbuch eingetragene GbR vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung kein unmittelbarer Handlungsbedarf besteht. Eine Eintragung im Gesellschaftsregister muss erst dann erfolgen, wenn eine Änderung in der Rechtsposition vorgenommen werden soll, beispielsweise wenn das Grundstück veräußert werden soll.
Verteilung Gewinn und Verlust
Gemäß der aktuellen Rechtslage erfolgt die Verteilung von Gewinnen und Verlusten in einer GbR grundsätzlich nach Köpfen, was bedeutet, dass jeder Gesellschafter den gleichen Anteil erhält. Dies gilt ebenfalls für die Stimmkraft, bei der das Prinzip “eine Stimme pro Kopf” gilt.
Mit der gesetzlichen Neuregelung orientieren sich die Gesellschafterrechte, einschließlich Stimmkraft und Gewinnverteilung, vorrangig an den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen. Fehlt eine entsprechende Vereinbarung, werden Stimmkraft und der Anteil am Gewinn und Verlust nach dem vereinbarten Wert der Beiträge bestimmt (ähnlich dem Modell bei Kapitalgesellschaften). Im Gegensatz zum Kapitalgesellschaftsrecht können bei der GbR auch dienstliche Beiträge berücksichtigt werden. Fehlt auch hierzu eine Vereinbarung über den Wert der Beiträge, gilt der Grundsatz: Jeder Gesellschafter hat gleiche Stimmkraft, einen gleichwertigen Anteil am Gewinn und Verlust und ist zu gleichen Beiträgen verpflichtet.
Im Unterschied zu bisher führen Tod, Kündigung und Insolvenz nach der neuen gesetzlichen Regelung grundsätzlich nicht mehr zur Auflösung der Gesellschaft, sondern nur noch zum Ausscheiden des betroffenen Gesellschafters. Die Gesellschaft wird somit künftig – auch ohne entsprechende Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag – grundsätzlich weiterhin fortbestehen. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn nur noch ein Gesellschafter in der GbR verbleiben würde; in diesem Fall erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation.
OHG – die Rechtsform der Offenen Handelsgesellschaft
Die Rechtsform der offenen Handelsgesellschaft (OHG) ist immer dann relevant, wenn der Gewerbebetrieb aufgrund seiner Art oder seinem Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Dies hängt von einer Reihe von Faktoren ab, z. B. dem erwarteten Wachstum, Umsatz und vieles mehr.
Neuerungen ab 2024 für die OHG
In Zukunft ist für die Beschlussfassung in einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) und einer Kommanditgesellschaft (KG) die Einberufung einer Versammlung der Gesellschafter erforderlich (§ 109 Abs. 1 und 2 HGB n.F.). Die Einberufung erfolgt durch eine formlose Einladung der anderen Gesellschafter unter Angabe des Zwecks der Versammlung in angemessener Frist.
Neu ist, dass Beschlussmängel materiell grundsätzlich nicht mehr automatisch zur Nichtigkeit des Beschlusses führen. Vielmehr gilt ein mangelhafter Beschluss grundsätzlich als wirksam, jedoch kann er innerhalb einer Frist von einem Monat angefochten werden. Nur in Ausnahmefällen, wenn zwingende Rechtsvorschriften verletzt sind, soll der Beschluss als nichtig gelten.
KG – Kommanditgesellschaft als Rechtsform
Die Kommanditgesellschaft (KG) unterscheidet sich von der OHG vor allem durch eine andere Haftungsregelung. Bei einer Kommanditgesellschaft sind die Gesellschafter entweder Kommanditisten, bei denen die Haftung beschränkt ist, oder Komplementäre, die voll haften.
Einheits-KG ab 2024
Erstmals wurde eine gesetzliche Regelung für die Einheits-KG geschaffen. Eine Einheits-KG zeichnet sich dadurch aus, dass ihre einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft ist, an der die KG wiederum sämtliche Anteile hält. Das Gesetz sieht vor, dass die Rechte in der Gesellschafterversammlung der KG von den Kommanditisten wahrgenommen werden. Damit wird die bereits in entsprechenden Gesellschaftsverträgen praktizierte Praxis gesetzlich abgesichert.
GmbH & Co. KG als Rechtsform
Die GmbH & Co. KG ist eine Mischform aus der haftungsbeschränkten Kapitalgesellschaft und der Personengesellschaft KG. Bei der Gründung einer GmbH & Co. KG wird als Komplementär eine GmbH eingesetzt. Ein Vorteil der Gründung einer GmbH & Co. KG ist: Durch den Einsatz einer GmbH als Komplementär ist auch dessen Haftung begrenzt. Die Gründung einer GmbH & Co. KG bedingt, dass im Namen der Gesellschaft der Zusatz „GmbH & Co. KG” enthalten sein muss.
Partnergesellschaft – mögliche Rechtsform für mehrere Freiberufler Eine Partnerschaftsgesellschaft ist mit einer OHG (offenen Handelsgesellschaft) zu vergleichen. Sie ist demnach eine Personengesellschaft, für deren Gründung kein Startkapital notwendig ist und bei der die Haftung sich auch auf das Privatvermögen erstreckt.
Fazit bzw. Handlungsempfehlung für 2024
Bestehende GbR und Personenhandelsgesellschaften sollten vor dem Inkrafttreten der Änderungen den Handlungsbedarf im Hinblick auf die Anpassung ihres Gesellschaftsvertrags sorgfältig prüfen. Für GbR gibt es eine spezielle Übergangsvorschrift im EGBGB: Gesellschafter von bestehenden GbR können bis zum 31. Dezember 2024 schriftlich gegenüber der Gesellschaft die Beibehaltung der bisherigen Auflösungs- und Ausscheidensregelungen (§§ 723 bis 728 BGB a.F.) verlangen.
GmbH, gGmbH, Ltd und AG sind Beispiele für Kapitalgesellschaften, bei denen die Haftung auf das Firmenvermögen beschränkt ist. Hier ist ein Mindeststartkapital erforderlich.
Dabei gehören die folgenden Rechtsformen zu den möglichen Beispielen einer Kapitalgesellschaft:
GmbH – Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Wenn, dann ist die häufigste gewählte Form bei den Kapitalgesellschaften ist die GmbH.
Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft, die von einem oder mehreren Gesellschaftern gegründet werden kann. Für die Gründung sind unter anderem ein Mindeststammkapital und ein Eintrag ins Handelsregister erforderlich.
In Deutschland erfreut sich die GmbH großer Beliebtheit, da die Haftung der Gesellschafter auf ihre Einlagen beschränkt ist. Die rechtliche Grundlage für die GmbH bildet das GmbH-Gesetz (GmbHG). Neben dem GmbHG finden auch die Gewerbeordnung (GewO) sowie das Handelsgesetzbuch (HGB) und Teile des Gesetzes über Aktiengesellschaften(AktG) Anwendung.
Es ist zu beachten, dass eine GmbH nicht zwangsläufig einem rein kaufmännischen Zweck dienen muss. Beispielsweise kann sie als gemeinnützige GmbH (gGmbH) auch gemeinnützige Ziele verfolgen.
Diese theoretischen Details geben Ihnen einen Überblick, aber die Wahl der Rechtsform hängt von vielen individuellen Faktoren ab. Die Sorge vor der persönlichen Haftung ist in vielen Fällen unbegründet. Oftmals lässt sich ein Risiko auch über eine Versicherung minimieren, und der Aufwand und die Kosten für eine umfangreiche Rechtsform vermeiden. Die typische Unternehmensform bei Neugründung als auch bei der Unternehmensnachfolge: Einzelunternehmen.
Bei 1a-STARTUP stehen wir dir gerne zur Seite und bieten individuelle Beratung für deine erfolgreiche Existenzgründung. Für vertiefende Informationen zur Rechtsform empfehlen wir auch einen Blick auf die Ressourcen des BMWi. Link zu den Ressourcen des BMWi
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